Erlass zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern in der Coronapandemie in der Zeit vom 17. Mai bis 18. Juni 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht vom 17. Mai bis 18. Juni 2021 auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gem. § 15 Schulgesetz SH vom Präsenzunterricht aus wichtigem Grund. Die Eltern erklären den Antrag auf Beurlaubung schriftlich oder per E-Mail der zuständigen Schule. Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Wie auch bisher schon erfolgt die Beurlaubung nur in Bezug auf die Teilnahme am Präsenzunterricht. Fachbezogene Leistungen, die Schülerinnen und Schüler auf Veranlassung der Schule außerhalb des Präsenzunterrichts erbringen, sind bei der Leistungsbewertung und Notenbildung zu berücksichtigen, sofern eine angemessene Gewichtung der Leistung möglich ist (§ 148c Abs. 1 Schulgesetz SH).
Werden Aufgaben, die die Schule im Distanzlernen verpflichtend auferlegt hat, nicht erbracht, kann dies Auswirkungen auf Leistungsbewertung und Notenbildung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Kraft
Leiter der Abteilung
für Schulaufsicht und -gestaltung